Wahlordnung CSG-Elternbeirat

Die Wahlordnung bezieht sich auf https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchO2016-14

 

Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO)

Vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241) BayRS 2230-1-1-1-K
Vollzitat nach RedR: Bayerische Schulordnung (BaySchO) vom 1. Juli 2016 (GVBl. S. 164, 241, BayRS 2230-1-1-1-K), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 4. Juli 2024 (GVBl. S. 281) geändert worden ist
Kapitel 4 Erziehungsberechtigte
(vergleiche Art. 64 bis 68, 74 und 76 BayEUG)
§ 14 Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats
 

§ 14 Wahl des Elternbeirats und des gemeinsamen Elternbeirats
(1) Wahlberechtigt für die Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die wenigstens ein Kind haben, das die betreffende Schule besucht, die früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schülerinnen und Schüler sowie die in Art. 66 Abs. 2 Satz 3 BayEUG genannte Leitung eines Schülerheims oder einer ähnlichen Einrichtung. 2An Förderschulen sind auch die Erziehungsberechtigten von Kindern, die die Schulvorbereitende Einrichtung der Schule besuchen, wahlberechtigt. 3§ 13 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Wahlen zum Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 entsprechend. 2Diese sollen spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.
(3) Für die Wahl zum gemeinsamen Elternbeirat gilt § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 4 sowie Abs. 5 mit der Maßgabe, dass das Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde nötig ist.